Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

I. ALLGEMEINES

1. Maßgebliche Vertragsgrundlage für alle vom Unternehmer (nachstehend: Auftragnehmer) auszuführenden Aufträge sind die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie etwaige individuelle Vereinbarungen; sie haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Bestellers (nachstehend: Auftraggeber), denen ausdrücklich widersprochen wird.

2. Alle Vertragsabreden sollen aus Beweisgründen schriftlich oder in elektronischer Form (§ 126 a BGB) erfolgen.

II. ANGEBOTE UND UNTERLAGEN

1. Angebote des Auftragnehmers sind grundsätzlich freibleibend. Soweit ein schriftliches Angebot oder ein Angebot in elektronischer Form des Auftragnehmers vor liegt und nichts anderes vereinbart ist, ist das Angebot für die Zeit von 4 Wochen nach Zugang beim Auftraggeber bindend.
2. Gewichts- oder Maßangaben in Angebotsunterlagen des Auftragnehmers (z. B. in Plänen, Zeichnungen, Abbildungen) sind nur annähernd gewichts- oder maßgenau, soweit nicht diese Angaben auf Verlangen des Auftraggebers als verbindlich bezeichnet werden.
3. Der Auftraggeber hat etwaige Unstimmigkeiten von Zeichnungen, Entwürfen, Modellen oder sonstigen technischen Daten unserer Auftragsbestätigung mit den tatsächlichen Gegebenheiten unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Hieraus sich ergebende spätere Mehrkosten und Schäden gehen ansonsten zu Lasten des Auftraggebers.
4. Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen, Kostenvoranschläge oder andere Unterlagen des Auftragnehmers dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers weder vervielfältigt oder geändert noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an den Auftragnehmer zurückzugeben. Eventuell erstellte Vervielfältigungen sind in diesem Fall zu vernichten.
5. Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen und dem Auftragnehmer rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer hat hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber auszuhändigen.
6. Bestellungen von Sonderanfertigungen können nach Auftragsbestätigung weder geändert noch rückgängig gemacht werden.

III. PREISE

1. Die Preise des Auftragnehmers sind Festpreise. Lieferung und Berechnung erfolgen zu den am Tage des Versandes oder der Abholung gültigen Preisen. Die Preise gelten in Euro ab Werk (sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt) zzgl. Verpackung, Fracht- und sonstigen Versandkosten, sowie Mehrwertsteuer.
2. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, seine Preise angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen eintreten. Diese werden dem Auftraggeber auf Verlangen nachgewiesen.
3. Bei d en Preiskalkulationen setzt der Auftragnehmer voraus, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Positionen unverändert bleiben, etwa erforderliche Vorarbeiten bereits vollständig ausgeführt sind und er seine Leistungen in einem Zug – ohne Behinderung – erbringen kann. Seine Angebote basieren auf der Leistungsbeschreibung des Vertragspartners, ohne Kenntnis der örtlichen Verhältnisse. Mehraufwendungen an Material oder Arbeiten, die über den vereinbarten Umfang unserer Lieferungen und Leistungen hinausgehen, werden gesondert berechnet. Maurer-, Stemm- und Erdarbeiten sowie elektrische Installationen gehören nicht zu unseren Leistungen. Strom- und Wasserkosten müssen bauseits getragen werden, sofern dies nicht abweichend ausdrücklich vereinbart wurde.

IV. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN UND VERZUG

1. Grundsätzlich sind 50% des Auftragwertes bei Materialanlieferung, der Rest nach Fertigstellung der Arbeit ohne Abzug fällig.
2. Nach Abnahme des Werkes sind Rechnungen, soweit nichts anderes vereinbart ist, sofort fällig und zahlbar. Alle Zahlungen sind aufs äußerste zu beschleunigen und vom Auftraggeber/Besteller ohne jeden Abzug (Skonto, Rabatt), nach Abnahme spätestens binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt an den Auftragnehmer zu leisten. Nach Ablauf der 14-Tagesfrist befindet sich der Auftraggeber in Verzug, soweit auch die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
3. Die Zahlung hat in bar oder durch Überweisung zu erfolgen. Diskontfähige Akzepte werden nur auf Grund ausdrücklicher Vereinbarung zahlungshalber an genommen. Gutschriften über Akzepte oder Schecks erfolgen vorbehaltlich des Einganges und mit Wertstellung des Tages, an dem der Auftragnehmer über den Gegenwert verfügen können; bankmäßige Zinsen und Diskontspesen, einschließlich der Kosten der Zahlungsbarstellung des Einzuges, sind von dem Auftraggeber zu tragen und sofort zu bezahlen.
4. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Der Auftraggeber kann keine Zurückbehaltungsrechte geltend machen, die aus einem anderen als dem vorliegenden Vertrag resultieren.
5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Abschlagszahlungen zu verlangen, wenn seine Leistung ohne Verschulden über den vereinbarten Zeitraum hinaus verzögert wird.
6. Alle Forderungen des Auftragnehmers werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Akzepte sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder nach dem Abschluss Umstände bekannt werden, die auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Auftraggebers schließen lassen. Im letzteren Falle ist der Auftragnehmer berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen von einer Vorauszahlung oder der Stellung entsprechender Sicherheiten abhängig zu machen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen. Er kann außerdem die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes auf Kosten des Auftraggebers verlangen.
7. Einseitige Rechnungsabzüge für die Entsorgung von Verpackungsmaterial, insbesondere Transportverpackungen, sind nicht statthaft.
8. Etwaig vereinbarte Sicherheitsleistungen können von dem Auftragnehmer durch Bürgschaft aus dem Nettobetrag abgelöst werden.

V. AUSFÜHRUNG

1. Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten unverzüglich nach Auftragsbestätigung, spätestens jedoch 12 Werktage nach Aufforderung durch den Auftraggeber zu beginnen, sofern der Auftraggeber die gemäß II. Ziffer 3 erforderlichen Genehmigungen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn nebst kostenloser Bereitstellung eines Strom-, Gas-, Wasseranschlusses gewährleistet und eine vereinbarte Sicherheit bzw. eine vereinbarte Anzahlung beim Auftragnehmer eingegangen ist.
2. Das Ziel verlängert sich um den Zeitraum, in dem der Auftraggeber mit seinen Vertragspflichten – innerhalb einer laufenden Geschäftsbeziehung auch aus anderen Verträgen – in Verzug ist. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Liefertermin vereinbart ist.
3. Sind Schneid-, Schweiß-, Auftau- und/oder Lötarbeiten und dergleichen vorgesehen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer vor Beginn seiner Arbeiten auf etwaige mit den Arbeiten verbundene, dem Auftraggeber bekannte Gefahren (z.B. Feuergefährlichkeit in Räumen, Lagerung wertvoller Güter in angrenzenden Räumen, feuergefährdete Bau- und sonstige Materialien, Gefahr für Leib und Leben von Personen, usw.) hinzuweisen.
4. Eine Ausführungs- bzw. Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten haben (insbesondere auch Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung oder Störung der Verkehrswege), soweit solche Hindernisse nachweislich auf die vorgesehene Ausführung der Lieferung von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei Vorlieferanten, Zulieferanten, Frachtführern oder Subunternehmern eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt der Auftragnehmer baldmöglichst mit. Der Auftraggeber kann die Erklärung verlangen, ob der Auftragneher zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern bzw. leisten will. Erklärt er sich nicht baldmöglichst, kann der Vertragspartner zurücktreten. Schadensersatzansprüche aus Lieferverzögerungen oder -einstellungen sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Dem Auftraggeber bleibt das gesetzliche Kündigungsrecht.
5. Gerät der Auftragnehmer aus Gründen, die er zu vertreten hat, in Verzug, so haftet er nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Im Übrigen bestimmt sich seine Haftung nach VIII. Weiterhin ist die Schadensersatzhaftung auf 50% des eingetretenen Schadens begrenzt. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde; gleiches gilt dann, wenn der Auftraggeber wegen des von dem Auftragneher zu vertretenden Verzuges geltend machen kann, dass ein Interesse an der Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist. In keinem Fall wird für das Verschulden der Vorlieferanten eingestanden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich jedoch, eventuelle Ersatzansprüche gegen den Vorlieferanten an den Auftraggeber abzutreten. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer gesetzten angemessenen Nachfrist bleibt unberührt.
6. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streiks, Aussperrung und sonstige Umstände gleich, die die Lieferung wesentlich erschweren oder sonst unmöglich machen, wie z.B. Feuer, Maschinenbruch, Mangel an Rohmaterial usw., und zwar gleichgültig, ob diese Umstände bei dem Auftragnehmer oder seinen Lieferanten eintreten.

VI. ABNAHME UND GEFAHRENÜBERGANG

1. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Werkleistung.
2. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Ein Gefahrübergang liegt auch vor, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat.
3. Die Werkleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere nach erfolgter probeweiser Inbetriebsetzung und für den Fall der vorzeitigen Inbetriebnahme (Baustellenheizung). Wegen unwesentlicher Mängel kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern.

VII. VERSUCHTE INSTANDSETZUNG

Wird der Auftragnehmer mit der Instandsetzung eines bestehenden Objektes beauftragt (Reparaturauftrag) und kann der Fehler nicht behoben oder das Objekt nicht instandgesetzt werden, weil
a) der Auftraggeber den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Termin schuldhaft nicht gewährt, oder b) der Fehler/Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht gefunden oder nach Rücksprache mit dem
Auftraggeber nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt werden kann, ist der Auftraggeber verpflichtet, die entstandenen Kosten des Auftragnehmers zu erstatten, sofern nicht die Undurchführbarkeit der Reparatur in den Verantwortungs- und Risikobereich des Auftragnehmers (z.B. Ersatzteile können nicht mehr beschafft werden) fällt.

VIII. SACHMÄNGEL

1. Die Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren in einem Jahr ab Abnahme der Werkleistung durch den Auftraggeber.
2. Die verkürzte Frist für Mängelansprüche von einem Jahr gilt nicht, soweit die Haftung gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist, z. B. bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen sowie bei Haftung für sonstige Schäden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen.
3. Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Schadensfälle ausgeschlossen, die nach Abnahme durch falsche Bedienung des Auftraggebers oder Dritter, gewaltsame Zerstörung oder durch unvermeidbare chemische oder elektrische Einflüsse, sowie durch normale/n Abnutzung/Verschleiß entstanden sind.
4. Der Auftragnehmer muss im Rahmen seiner werkvertraglichen Mängelbeseitigungspflicht (Nacherfüllungspflicht) nur die zum Abnahmezeitpunkt vorhandenen/angelegten Mängel beseitigen, die ursächlich auf dem Inhalt des Werkvertrages (z.B.: Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungsauftrag) beruhen, nicht jedoch Mängel am Objekt des Auftraggebers, deren Ursache nicht auf den Inhalt des Werkvertrages zurückzuführen sind.
IX. HAFTUNG

Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die nicht am Gegenstand des Werkvertrages selbst entstanden sind, gleichgültig aus welchen Rechtsgründen, nur im Fall von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger, nicht jedoch fahrlässiger Pflichtverletzung durch ihn selbst (Auftragnehmer), seinen gesetzlichen Vertreter oder seinen Erfüllungsgehilfen, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit auch im Falle von fahrlässiger Pflichtverletzung; des Vorliegens von Mängeln, die der Auftragnehmer arglistig verschwiegen hat; der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Werkvertragsgegenstandes (auch im Sinne einer garantierten Abwesenheit eines Mangels); der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; im Falle einfacher Fahrlässigkeit (nicht jedoch grober Fahrlässigkeit und Vorsatz) ist der Schadensersatz des Auftraggebers, der kein „Verbraucher“ ist, auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird; der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
Annahmeverzug Verweigert der Auftraggeber rechtswidrig die Erfüllung des Vertrages oder die Annahme der vertraglichen Leistung, so kann der Auftragnehmer die Erfüllung des Vertrages ablehnen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 30% des Bestellpreises verlangen. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Auftraggeber, die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens dem Auftragnehmer vorbehalten.

X. EIGENTUMSVORBEHALT

1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Liefergegenstand bei Einfügung nicht wesentlicher Bestandteil des Gebäudes oder des Grundstücks wird.
2. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Gebäudes oder des Grundstückes des Auftraggebers geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine und ohne Vorliegen eigener Leistungsverweigerungsrechte dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurückzuübertragen.
3. Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
4. Werden die vom Auftragnehmer eingebrachten Gegenstände als wesentliche Bestandteile mit einem Grundstück oder mit einem anderen Gegenstand verbunden oder verarbeitet, so tritt der Auftraggeber, falls durch die Verbindung oder Verarbeitung Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderung des Auftragnehmers schon jetzt an den Auftragnehmer ab.

XI. GERICHTSSTAND

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Gerichtsstand ist der Ort der werkvertraglichen Ausführung oder der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers, soweit entweder beide Vertragsparteien Unternehmer sind oder der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögens und der Auftragnehmer Unternehmer ist.

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